Allgemeine Vermietbedingungen
Allgemeine Vermietbedingungen von Ultimate-Cars
Inh. Jonas Arnold
Oberer-Mombacher-Weg 3
55257 Budenheim
1.Anerkennung der Vertragsbestimmung: Der Mieter wurde über die Mietbedingungen, insbesondere über die Selbstbeteiligung, den Wegfall der Haftungsbegrenzung und des Kaskoschutzes ausführlich belehrt. Die Vertragsklauseln wurden im Einzelnen erörtert und werden vom Mieter ausdrücklich anerkannt.
2. Reservierung: Der Mieter kann ein Fahrzeug reservieren, durch eine Mietvorauszahlung in Höhe von 30% des Mietpreises. Der Vermieter bestätigt nach Zahlungseingang eine Reservierung des Fahrzeuges für den Gewünschten Zeitraum. Die Zahlung des Restbetrags und der Kaution ist vor der Anmietung fällig. Für Buchungen, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (bspw. über eine Homepage, App, E-Mail, Telefon u.a.) oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, besteht kein Widerrufsrecht. Übernimmt der Mieter das Fahrzeug nicht spätestens eine Stunde nach der vereinbarten Zeit, besteht keine Reservierungsbindung mehr.
Falls das reservierte Fahrzeug zum Zeitpunkt der Fahrzeugabholung Mängel aufweist, ist der Vermieter berechtigt dem Mieter ein anderes Fahrzeug (je nach Verfügbarkeit), jedoch derselben, oder einer besseren Kategorie zur Verfügung zu stellen. Bei der Bereitstellung eines Fahrzeugs einer geringeren Kategorie des reservierten Fahrzeugs, ist eine Neuberechnung des Mietpreises zu Gunsten des Mieters fällig. Eine Rückerstattung bereits geleisteter Mietvorauszahlung erfolgt bei einer Änderung oder Stornierung der Buchung nicht.
3. Mietdauer, Zahlung:Der vereinbarte Mietpreis und die Kaution sind im Voraus zu Zahlen und mit Vertragsschluss fällig. Wird das Fahrzeug vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurückgegeben, so sind für die restlichen Tage bis zum vereinbarten Rückgabetermin die vereinbarten Tages- bzw. Km-Pauschalen zu entrichten. Bei Versagen des Km-Zählers ist der Vermieter sofort zu benachrichtigen. Bei verschuldeter Beschädigung des Zählers bzw. unterlassener Benachrichtigung ist der Vermieter berechtigt, eine Tages- bzw. Km-Pauschale je angefangenen Nutzungstag zu verlangen, es sei denn, der Mieter weist eine geringere Fahrleistung nach. Wurde das Fahrzeug infolge eines Verschuldens des Mieters beschädigt, verlängert sich die vereinbarte Mietdauer bis zum Ende der Reparatur bzw. bei Unfalltotalschaden gilt der vom Gutachter Festgesetze Wiederbeschaffungszeitraum bzw. 14-16 Tage lt. allg. Rechtsprechung.
4. Pflichten des Mieters: Der Mieter verpflichtet sich das Fahrzeug sorgfältig und gewissenhaft zu behandeln.
Das Fahrzeug darf nur auf öffentlichen Straßen und nicht auf Rennstrecken (auch nicht bei Touristenfahrten), bei Straßenrennen, oder zur gewerblichen Personenbeförderung genutzt werden. Der Mieter darf das Fahrzeug ausschließlich innerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland fahren, sofern er keine schriftliche Genehmigung des Vermieters für weitere Länder hat.
Das Rauchen im Fahrzeug ist untersagt.
Wird der Mieter verschuldet oder unverschuldet in einen Verkehrsunfall oder ähnliches verwickelt, so hat er unverzüglich für eine polizeiliche Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenhergangs zu sorgen und den Vermieter zu informieren.
Die Einhaltung bestehender Verordnungen und Gesetze, insbesondere der jeweils gültigen nationalen Straßenverkehrsverordnung während der Nutzung obliegt der Verantwortung des Mieters. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern und sonstigen Kosten frei, die Behörden anlässlich solcher Verstöße gegen den Vermieter erheben. Der Vermieter ist berechtigt, auf behördliche Anforderungen die Daten des Mieters herauszugeben.
Wird bei Rückgabe des Fahrzeuges ein Schaden festgestellt, der in diesem Vertrag nicht aufgeführt ist, so wird vermutet, dass der Mieter den Schaden zu vertreten hat, es sei denn er weist nach, dass der Schaden bereits bei Übernahme des Fahrzeuges bestanden hat.
Der Mieter erhielt vor Fahrzeugübergabe eine Einweisung. Er wurde in die technischen Eigen- und Besonderheiten dieses hochwertigen Sportwagens eingewiesen und über die Gefahren falscher Handhabung umfassend belehrt, insbesondere über die besondere Gefahr von - Aquaplaning aufgrund der Reifenbreite (bei Regen und Nässe ist besondere Vorsicht geboten) - Handlingfehler wegen hoher Motorleistung.
Warmlaufphase des Motors: Die Drehzahl des Motors von 3.000 (U.p.m.) darf solange nicht Überschritten werden, bis die Armaturenanzeige das Erreichen der Ölbetriebstemperatur anzeigt. (Faustformel: frühestens nach 10 Km gefahrener Strecke).
Befüllung und Kontrolle: Bei jedem Tankstop ist der Ölstand zu überprüfen und ggfs. mit den vorgeschriebenen Füllstoffen (Vollsynthetik-Öl) zu ergänzen.
Der Mieter haftet auch dann, wenn der Schaden erst nach Rückgabe des Fahrzeuges festgestellt wird, sofern der Vermieter das Fahrzeug in der Zwischenzeit nicht bewegt hat.
5. Persönliche Eigenschaften des Mieters: Der Mieter versichert, mindestens 21 Jahre alt und im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein. Er verpflichtet sich das Fahrzeug ausschließlich selbst zu fahren. Es ist ihm ausdrücklich untersagt das Fahrzeug an Dritte zu überlassen, oder Dritte ans Steuer zu lassen. Eine Untervermietung ist nicht gestattet. Eine Überlassung an weiter Fahrer ist dem Mieter nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung erlaubt, wobei diese Fahrer namentlich in diesem Vertrag benannt werden müssen. Der Mieter haftet dafür, dass er das Fahrzeug nicht unter Einfluss von Alkohol, oder andere berauschender Mittel führen wird. Dies gilt auch für Dritte/Untermieter.
6. Haftung des Mieters für Schäden: Der Mieter haftet für alle Schäden, die während der Mietdauer an dem Fahrzeug und der Ausrüstung entstehen, oder durch den Betrieb verursacht werden, insbes. für tatsächlich angefallene, oder durch Gutachten ermittelte fiktive Reparaturkosten, für Bergungs- und Rückführungskosten, Sachverständigenkosten, technische und/ oder merkantile Wertminderung. Der Mieter Haftet des Weiteren für alle Schäden am Fahrzeug, die aufgrund von Bedienungsfehlern, Überbeanspruchung, oder Verletzung sonstiger Pflichten (z.B. Warm- und Kaltfahren) entstehen. Überbeanspruchung ist unter anderem übermäßiger Reifenverschleiß.
Dabei haftet der Mieter für den Reperaturschaden:
a) der Höhe nach begrenz auf die vereinbarte Selbstbeteiligung/Kaution bei Schäden, die er, oder ein berechtigter Fahrer in Folge leichter, oder mittlerer Fahrlässigkeit verursacht hat.
b) in voller Höhe (ohne Haftungsbegrenzung) bei gleichzeitigem Wegfall des Kaskoschutzes für sämtliche durch Ihn, oder einen sonstigen (berechtigten oder unberechtigten) Fahrer verursachten Schäden, die entstanden / darauf zurückzuführen sind:
aa) durch vorsätzliches, oder grobfahrlässiges Verhalten des Mieters/Fahrers, insbesondere durch Überdrehen des Motors, Verschalten, Kupplung schleifen lassen, Alkohol- oder Drogeneinfluss, überhöhte oder nicht angepasste Geschwindigkeit, und bei abkommen von der Straße bei Aquaplaning;
bb) durch einen unberechtigten Fahrer, dem der Mieter das Fahrzeug ohne vorherige Einwilligung überlassen hat;
cc) bei vertragswidriger Überschreitung der vereinbarten Mietdauer nach deren Ablauf;
dd) infolge eines Verstoßes gegen eine der vorgenannten Verpflichtungen, insbes. wenn der Mieter - bei einem Verkehrsunfall (auch ohne Fremdschaden) nicht unverzüglich die zuständige Polizei verständigt und/oder den Unfall nicht polizeilich aufnehmen lässt und bei Unfallflucht; - die Warmlaufphase nicht eingehalten, oder die ordnungsgemäße Kontrolle und Befüllung des Fahrzeuges mit Schmier- und Betriebsstoffen unterlassen hat; - die erforderliche Sorgfalt bei Bedienung und Handling außer Acht lässt (z.B. Kavalierstart);
ee) der Mieter, oder ein (berechtigter) Fahrer die in Ziff. 4 vorausgesetzten persönlichen Eigenschaften nicht aufweist;
ff) dass das Fahrzeug ohne vorherige (eingangs dieses Dokumentes einzutragende) schriftliche Zustimmung des Vermieters im Ausland, auf Rennstrecken, oder bei Motorveranstaltungen gefahren wurde.
c) der Mieter Haftet für alle Fremdschäden (Sach- und Personenschäden), die durch die für das Fahrzeug abgeschlossene Haftpflichtversicherung nicht gedeckt sind. Der Mieter stellt den Vermieter insoweit von Ansprüchen dritter frei.
Der Mieter haftet auch für den eingetretenen Mietausfall während der Reparaturzeit bzw. bei Totalschaden mindestens iHd. Tages-, oder Km- Pauschale, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter bzw. ein geringerer Schaden entstanden ist. Der Nutzungsausfall wird gemäß Abs. 2 getrennt von oben stehender Haftung, sowie der Haftungsbeschränkung auf die Höhe der Selbstbeteiligung berechnet.
d) bei übermäßigem Reifenverschleiß (> 1mm) Haftet der Mieter mit seiner vollen Kaution.
7. Gewährleistung: Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den ordnungsgemäßen Betrieb, oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, kann der Mieter auf Kosten des Vermieters kleinere Reparaturen bis zur Höhe von 100,- Euro in einer geeigneten Werkstatt durchführen lassen. Größere Reparaturen dürfen nur mit Zustimmung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Tritt während der Mietzeit ein Mangel, oder eine Funktionsstörung auf, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Bei erheblichen Mängeln, welche die Tauglichkeit und Verkehrssicherheit nachträglich beeinträchtigen, kann der Mieter eine angemessene Minderung des Mietpreises für die Dauer der nachgewiesenen Nutzungseinschränkung (beginnend ab Mängelanzeige beim Vermieter) verlangen. Weitergehende Ansprüche, insbes. auf Schadensersatz und Kündigung, sind ausgeschlossen, es sei denn, der dem Mieter entstandene Schaden ist auf Vorsatz, oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters, oder seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter im Fahrzeug zurücklässt.
8. Fahrzeugrückgabe: Das Fahrzeug ist zu der vereinbarten Zeit am vereinbarten Rückgabeort zurückzugeben, es sei denn, die Mietzeit wurde vor Ablauf einverständlich verlängert. Wird der Rückgabetermin um mehr als 30 Minuten überschritten, ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine Entschädigung zu bezahlen, und zwar bei Überschreitung von mehr als 30 Minuten eine Tagespauschale je angefangenem Tag der Nichtzurückgabe. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein, oder ein geringer Schaden entstanden ist.
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9. Kündigung: Der Vermieter kann den Vertrag vorzeitig bzw. fristlos kündigen, wenn die Fortsetzung des Mietvertrages unzumutbar wird, insbes. bei Bekanntwerden falscher Angaben zur Person und Vermögensanlage, zweifelhafter Bonität, insbes. Nichtdeckung der vorgelegten Kreditkarte, Nichteinlösung von Schecks, Unzuverlässigkeit und Verletzung vertraglicher Pflichten.
Daneben bleiben Schadensersatzansprüche des Vermieters unberührt.
10. Erhebung von Telemetriedaten: In dem Fahrzeug werden unter Umständen durch ein Telemetriesystem (GPS) Daten erhoben und gesichert, die die Position und weiter Werte des Fahrzeuges enthalten. Diese Daten sind anonym und beziehen sich nur auf das Fahrzeug. Der Mieter erklärt sich mit der Erhebung und Speicherung diese Daten einverstanden.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand: Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Erfüllungsort und Gerichtsstand Mainz.
12. Nebenbestimmungen: Mehrere Mieter ebenso Mieter und Fahrer haften als Gesamtschuldner. Sollte dieser Vertrag ganz, oder teilweise den Vorschriften des deutschen Rechts, oder des Rechts der Europäischen Gemeinschaft nicht, oder nicht mehr entsprechen, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die ungültigen, oder ergänzungsbedürftigen Vertragsbestimmungen durch jeweils wirksame zu ergänzen. Das gleiche gilt im Falle einer Lücke. Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht. Abänderungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn Sie schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch hinsichtlich der Abänderung der Schriftformklause